Vereinssatzung
Satzung des Tierschutzvereins NUevaVIDA e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
„Tierschutzverein NUevaVIDA e.V.“
Er hat seinen Sitz in 16278 Angermünde
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Neuruppin unter dem
Aktenzeichen VR 5284 NP eingetragen.
Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf ganz Deutschland, Länder der EU und der
Schweiz.
Der Verwaltungssitz befindet sich, sofern vom jeweils amtierenden Vorstand
nicht anders beschlossen, am Wohnort des jeweiligen 1.Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Rettung und Vermittlung bedürftiger, misshandelter, herrenloser und
vom Tode bedrohter Haustiere, insbesondere Hunde, welche in der
Hauptsache aus Spanien an Personen oder Stellen vermittelt werden, die
eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere
glaubhaft erkennen lassen,
- Hilfe und Unterstützung bei medizinischer Versorgung insbesondere für
Tiere in der Obhut von Pflegestellen und in den Partner-Tierheimen,
- Hilfe vor Ort bei den Partnertierheimen durch Sach- und Geldspenden,
- Sorgfältige Auswahl und Kontrolle der neuen Tierhalter vor, bei und nach
der Vermittlung,
- Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch
Aufklärung und gutes Beispiel unter Berücksichtigung des Arten- und
Naturschutzes,
- Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeglicher Art der
Tierquälerei, Tiermissbrauch oder nicht artgerechter Behandlung von
Tieren,
- der Verein unterstützt und fördert seine Mitglieder und Pflegestellen. Er
berät sie in Fragen der Haustierhaltung und ermöglicht die Teilnahme an
Seminaren und regelmäßigen Treffen.
- Der Zweck wird auch dadurch verwirklicht, dass der Verein Mittel für die
Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts
beschafft.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können jede natürliche Person nach Vollendung des 18.
Lebensjahres sowie juristische Personen, Körperschaften und Vereine werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht
begründet zu werden.
Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt in den
Verein.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag wird in der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift
eingezogen oder durch eigene Überweisung entrichtet.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages
keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche
dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften
entstehende Kosten. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des
Beitrages Sorge zu tragen. Bei Selbstüberweisung sind die Mitgliedsbeiträge zur
Zahlung an den Verein bis spätestens 31.März eines laufenden Jahres zu
entrichten.
Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlung des Beitrages
beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung des Beitrags besteht nicht
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Freiwilligen Austritt,
- Tod,
- Ausschließung,
- Streichung aus der Mitgliederliste.
Der freiwillige Austritt erfolgt gegenüber dem Vorstand durch schriftliche
Kündigung in Textform jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. Eine
Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstands
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu
rechtfertigen.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur
nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von
2 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand des
Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht
auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des
Ausschließungsbeschlusses zu.
Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei
grobem Verstoß, gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei
unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins und bei
Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über 3 Monate nach
Fälligkeit hinaus, ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck
oder der Satzung des Vereins, wenn es in einer anderen Weise den Verein oder
die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im
Verein oder in der allgemeinen Tierschutzbewegung stiftet.
Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen.
§ 6 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7 Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 9 Patenschaften/ Pflegestellen
Es gibt die Möglichkeit, eine Patenschaft für Tiere, die der Verein betreut, zu
übernehmen. Hierfür ist keine Mitgliedschaft im Verein notwendig.
Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten
für das jeweilige Tier ohne dauerhafte oder rechtliche Verpflichtung
übernommen.
Pflegestellen werden mit Absprache des Vorstandes errichtet, weitergebildet
und regelmäßig besucht.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- Kassenprüfer,
- die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des §26 BGB aus:
- dem 1.Vorsitzenden,
- dem 2.Vorsitzenden,
- Beisitzer.
Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand nach §26
BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen,
die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der
Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
Aufgaben des Vorstandes sind:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Buchführung und Koordination der Ein-und Ausgaben des Vereins sowie
die Erstellung eines Jahresberichts,
- Mitgliederbetreuung,
- Führung der Vereinskasse,
- Entscheidung zur Auswahl und Durchführung der Maßnahmen des
Vereins zur Erfüllung seines Zweckes nach §2,
- Öffentlichkeitsarbeit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren
mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder
des Vereins werden. Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann der Vorstand
erweitert werden.
Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus
welchen Gründen auch immer aus, so übernimmt der verbleibende Vorstand
bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch.
Das Amt des Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein
oder durch Tod.
§ 12 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, jedoch mindestens alle 2 Jahre.
Mitgliederversammlungen können auch, wenn es notwendig ist, virtuell/online
durchgeführt werden.
Die Einladung erfolgt schriftlich, oder per E-Mail sowie als Bekanntmachung auf
der vereinseigenen Homepage, mindestens 2 Wochen vor dem
Versammlungstermin. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung sind die
dem Vorstand letztbekannte Anschrift und E-Mail des Mitglieds.
Die Mitglieder sehen sich in der Bringe-Pflicht, wenn sich ihre Daten
(Telefonnummer, Adresse, E-Mail) ändern, dies Bedarf der Schriftform. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie
einberuft oder wenn mindestens 49 % der Mitglieder die Einberufung
schriftlich vom Vorstand verlangen.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
- die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- Wahl und Abwahl des Vorstandes und des Kassenwartes,
- Wahl der Kassenprüfer/innen,
- Die Festsetzung des Beitrags und eventuell sonstiger Gebühren,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit. Bei
Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen
kann.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter(Vorstand).
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift unter Angabe des Ortes
und der Zeit der Versammlung aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom
Vorstand zu unterschreiben.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten
Mitglieder mindestens 1 Kassenprüfer/-in.
Die Kassenprüfung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind nach
Ablauf eines Geschäftsjahres durchzuführen und als Bericht zur Einsicht beim
Vorstand zu hinterlegen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Bei Bedarf kann der/die Kassenprüfer jederzeit Einsicht in die Kassenprüfung
des Vereins nehmen. Der/die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
§ 14 Auflösung des Vereins
Im Fall der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, der 1. und 2. Vorsitzende als gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung zur Förderung des Tierschutzes.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 21.07.2019 durch die
Gründungsmitglieder
- Kerstin Felske
- Brigitta Berkner
- Jasmin Günes
- Bianca Falk
- Antje Huge
- Susanne Wieken
- Marika Glor
- Fredy Glor
- Katrin Bruns
- Jens-Peter Hauschild
beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.
Die Eintragung erfolgte am 06.09.2019 unter dem Geschäftszeichen VR5284 NP
beim Amtsgericht Neuruppin.
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